Geschäftsordnung der Schießgruppe

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Stand: 04.01.2007

§ 1 Name und Sitz

USK-Gifhorn Schießgruppe

  1. Innerhalb des Uniformierten Schützenkorps Gifhorn von 1823 e. V. – nachfolgend Verein genannt – besteht eine selbständige Schießgruppe und hat ihren Sitz am Sitz des Vereins.
  2. Die Bestimmungen der Vereinssatzung bleiben unberührt. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind auch für die Schießgruppe verbindlich.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Schießgruppe ist:
    1. die Förderung und Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,
    2. die Förderung des Schützenbrauchtums,
    3. die Förderung der allgemeinen Jugendarbeit (durch Unterstützung des Jugendzuges).
  2. Die Schießgruppe ist zuständig für:
    1. die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie Kontrolle ihrer Einhaltung auf Vereinsebene,
    2. die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung, soweit dieses nicht dem Niedersächsischen Sportschützenverband (NSSV), dem Kreisschützenverband Gifhorn oder anderen Verbänden vorbehalten ist,
    3. die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen.
  3. Die Förderung und Pflege des Schützenwesens erfolgt u. a. durch Bereitstellung von Ausrüstung für die Durchführung und Austragung von Trainingskursen (zur Erhaltung und Steigerung der Leistungen), Austragung von Wettkämpfen bzw. Beteiligung an Wettkämpfen und Meisterschaften.
  4. Die Schießgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung des Vereins. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Schießgruppe regelt ihre Angelegenheiten durch eigene Richtlinien und Beschlüsse.
  6. Die Richtlinien und Beschlüsse sind nicht Bestandteile der Geschäftsordnung. Sie werden von der Schießgruppenleitung erarbeitet, beschlossen, geändert und bekannt gegeben.
  7. Die Schießgruppe ist verpflichtet, Änderungen ihrer Geschäftsordnung, jede Änderung der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich dem Vorstand des Vereins anzuzeigen.

§ 3 Sparten

Innerhalb der Schießgruppe existieren ständige Sparten für:

  1. Tradition
  2. Sportschützen
    1. Kurzwaffen,
    2. Langwaffen,
    3. Sommerbiathlon

Die Mitglieder der Sparten können selbstständig zusammentreten und Vorschläge für das Sportprogramm erarbeiten.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Schießgruppe ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Schießgruppe gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins an.

  1. Mitglied der Schießgruppe ist jedes Vereinsmitglied, welches traditionelles und/oder sportliches Schießen betreibt.
  2. Die Mitgliedschaft in der Schießgruppe endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein.
  3. Die Mitgliedschaft in der Schießgruppe ist beitragsfrei und ist mit dem Vereinsbeitrag abgegolten.

§ 6 Pflichten und Rechte

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Schießgruppe und des Vereines zu wahren, zur Erreichung ihrer Zwecke mitzuwirken, ihre Geschäftsordnung, Richtlinien und Beschlüsse ihrer Organe zu befolgen.
  2. Von den Mitgliedern der Schießgruppe wird erwartet:
    1. Zuverlässigkeit,
    2. Verantwortungsbewusstsein,
    3. Selbständigkeit,
    4. Teambereitschaft
    5. Vertrauen,
    6. Einhaltung aller schießsportlich ausführenden Tätigkeiten.
  3. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft in der Schießgruppenversammlung aus.
  4. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, an den von der Schießgruppe durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibung des Ausrichters als verbindlich anerkennen.
  6. Die Mitglieder haben das Recht, an den von der Schießgruppe durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.
  7. Mitglieder, die sich um das Schützenkorps verdient gemacht haben können von der Schießgruppenleitung mit besonderen Ehrungen ausgezeichnet werden. Bei Erfüllung der dafür gesondert festgeschriebenen Voraussetzungen können Mitglieder zum „Schützen des Jahres“ vorgeschlagen und von der Schießgruppenversammlung bestätigt werden.

§ 7 Organe

Organe der Schießgruppe sind

  1. Die Schießgruppenversammlung
  2. Die Schießgruppenleitung
  3. Die Kassenprüfer gemäß § 10.

§ 8 Schießgruppenleitung

  1. Der Schießgruppe steht eine Schießgruppenleitung vor. Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Schießgruppenleitung sind in einem gesonderten Organigramm geregelt.
  2. Der von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählte Schießoffizier steht der Schießgruppenleitung vor.
  3. Bei Mitgliedern der Schießgruppenleitung wird eine fachliche Qualifikation vorausgesetzt. Sie werden von der Schießgruppenleitung intern ausgewählt und nach Aufnahme durch erfolgte einstimmige Abstimmung der Schießgruppe bekannt gegeben.
  4. Beschlüsse der Schießgruppenleitung sind für die Schießgruppe bindend. Sie müssen der Satzung des Vereins entsprechen.

§ 9 Schießgruppenversammlung

  1. Die Schießgruppenversammlung ist das oberste Schießgruppenorgan.
  2. Die Schießgruppenversammlung ist zuständig für:
    1. die Jahresberichte der Schießgruppenleitung
      • Bericht Schießoffizier
      • Bericht Zugführer des Jugendzuges
      • Bericht Tradition
      • Bericht Sportschießen
      • Bericht Finanzverwalter
      • Bericht Kassenprüfer
    2. Ehrungen
    3. Entlastungen
    4. Wahlen/Abstimmungen
    5. Bekanntgabe von Änderungen der Geschäftsordnung.
  3. Die Schießgruppenversammlung soll am 1. Donnerstag nach Neujahr zusammentreffen und wird mit Angabe der Tagesordnung von der Schießgruppenleitung einberufen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  5. Die Schießgruppenversammlung wird vom Schießoffizier und dem stellvertretendem Schießoffizier geleitet.
  6. Über den Verlauf der Schießgruppenversammlung ist ein Ergebnis-Protokoll anzufertigen.

§ 10 Finanzverwaltung

  1. Die Finanzverwaltung erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Zahlmeister des Vereins.
  2. Von der Schießgruppenleitung werden die Finanzen/das Vermögen der Schießgruppe verwaltet und dem Vereinsvermögen zugeführt. Im Rahmen des aus den Einnahmen aus den Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Budgets der Schießgruppe werden Ausgaben durch die Schießgruppenleitung selbständig getätigt.
  3. Die Prüfung über die ordnungsgemäße Verwendung hat jährlich einmal zu erfolgen.
  4. Der Schießgruppenleitung müssen zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer zur Verfügung stehen.
  5. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Schießgruppenleitung sein und werden von der Schießgruppenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  6. Über die durchgeführte Kassenprüfung sind Berichte zu erstellen denen zufolge der Schießgruppenleitung und dem Finanzverwalter Entlastung erteilt werden kann.

§ 11 Abstimmungen

  1. Die Versammlungen der Organe und Sparten sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Zur Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 12 Datenschutz

Der Datenschutz wird gemäß der Satzung des Vereins berücksichtigt. Relevante Daten gemäß Sportordnung und Bilder werden in Ergebnislisten in den Medien (auch Internet) gemäß der jeweiligen Ausschreibungen veröffentlicht.

§ 13 Inkrafttreten

Mit der Bekanntgabe bei der Schießgruppenversammlung am 4. Januar 2007 tritt diese Geschäftsordnung in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung der Sportschützenabteilung vom 01.01.1979.